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   VGH Bayern, 20.02.1975 - 149 VIII 73   

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VGH Bayern, 20.02.1975 - 149 VIII 73 (https://dejure.org/1975,3278)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20.02.1975 - 149 VIII 73 (https://dejure.org/1975,3278)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20. Februar 1975 - 149 VIII 73 (https://dejure.org/1975,3278)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1976, 1048
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 14.07.1981 - 1 StR 815/80

    Strafbarkeit wegen unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln; Wahrung einer

    Die Gegenmeinung, die von der grundsätzlichen Beachtlichkeit fremdsprachiger Eingaben ausgeht (OLG Frankfurt NJW 1980, 1173 = MDR 1980, 151; LG Berlin JR 1961, 384; VGH München NJW 1976, 1048; Schneider MDR 1979, 534; Stober VerwRdschau 1979, 325, 329; Lässig, Deutsch als Gerichts- und Amtssprache, S. 49, 64, 100; Schäfer LR 23. Aufl., § 184 GVG Rdn. 4, 5; Stein-Jonas-Pohle ZPO, 19. Aufl. Anm. XV vor § 128) würde zu einer derart tiefgreifenden Änderung des Gesetzes führen, daß diese dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben müßte.
  • BAG, 17.02.1982 - 7 AZR 846/79

    Erfüllungsmodalitäten für die nach SchwbG § 12 erforderliche Zustimmung zur

    Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit kann die Entscheidung darüber, ob - wie hier - eine Frist eingehalten ist, nicht davon abhängen, ob das Gericht selbst ausreichende Sprachkenntnisse hat (so aber VGH München, NJW 1976, 1048; LG Berlin, JR 1961, 384), oder davon, ob das Gericht die Möglichkeit hat, eine Übersetzung zu beschaffen.
  • VGH Hessen, 26.11.1990 - 13 UE 1086/85

    Kein Weiterbetreiben des Verfahrens innerhalb der Frist des AsylVfG § 33 bei

    Soweit in diesem Zusammenhang von der Rechtsprechung Ausnahmen anerkannt worden sind (vgl. Bay. VGH, Zwischenurteil v. 20. Februar 1975 - Nr. 149 VIII, 73 -, NJW 1976, 1048; OLG Frankfurt, Beschluß v. 13. März 1979 - 20 W 102/79 -, NJW 1980, 1173; FG Saarland, Urteil v. 30. September 1988 - 2 U 179/87 -, NJW 1989, 3112), unterscheiden sich diese Fälle von dem vorliegenden dadurch, daß dort die Schriftstücke in einer gängigen europäischen Sprache dem Gericht vorgelegt wurden, während hier der Kläger sein Schreiben in Bengalisch abfaßte.
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